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Transportbedingungen

(Stand Oktober 2021)

1. Geltung, Allgemeines

1.1

Diese Allgemeinen Transportbedingungen („Transportbedingungen“) der Theaterkunst GmbH („TK“) werden – insbeson- dere auch ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vermietung und Sonstige Leistungen sowie Anferti- gung/Verkauf) der TK – Inhalt des Mietvertrages („Vertrag“) zwischen TK und dem Vertragspartner („Mieter“) über die Ver- mietung von Kostümen, Accessoires und sonstigen Gegenstände („Mietgegenstände“), wenn TK oder Erfüllungsgehilfen von TK die Auslieferung der Mietgegenstände (Verpackung, Transport und Zustellung) für den Mieter übernehmen.

1.2

Den Transportbedingungen entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, TK hat diesen ausdrücklich und in Textform zugestimmt.Individuelle Vertragsabreden, die in Textform vereinbart werden (z.B. auch in Kostenvoranschlägen), haben stets Vorrang vor diesen Transportbedingungen.

1.3

Individuelle Vertragsabreden, die in Textform vereinbart werden (z.B. auch in Kostenvoranschlägen), haben stets Vorrang vor diesen Transportbedingungen.

2. Leistungen von TK, Erfüllungsgehilfen

2.1

Die Leistungen von TK betreffend den Transport beinhalten die Verpackung der Mietgegenstände, den Transport und die Zustellung der Mietgegenstände.

2.2

TK kann die Leistungen selbst und/oder ganz oder teilweise durch Erfüllungsgehilfen, wie z.B. unabhängige Transport- unternehmen, Speditionen erbringen lassen.

3. Obliegenheiten des Mieters

3.1

Der Mieter hat TK eine exakte Anlieferadresse mitzuteilen, wie auch die Personen, die die angelieferten Mietgegenstände bei Anlieferung in Empfang nehmen. Der Mieter hat auch mitzuteilen, wie diese Personen erreichbar sind (Mobilfunk- nummer) und zu welchen Uhrzeiten eine Anlieferung erfolgen kann.

3.2

Die Lieferung der Mietgegenstände erfolgt an die „Bordsteinkante“ des Lieferortes. Eine Verteilung der Mietgegenstände auf mehrere Räume oder Orte erfolgt nicht. Um eine Anlieferung zu ermöglichen, muss der Mieter für ausreichende Park- möglichkeiten am Lieferort sorgen. TK muss vorab über eventuelle, für den Mieter absehbare Erschwernisse informiert werden.

4. Auslieferung, grundsätzlich unverbindlicher Lieferzeitpunkt

4.1

Die Auslieferung soll zu dem vereinbarten oder von TK genannten Lieferzeitpunkt erfolgen. Die Angabe eines Lieferzeit- punkts ist jedoch unverbindlich; die Verpflichtung zur Einhaltung dieses Lieferzeitpunktes ist damit nicht verbunden.

4.2

Die Verpflichtung von TK zur konkreten Einhaltung eines konkreten Lieferzeitpunktes ist nur ausdrücklich, einzelvertrag- lich und durch gesonderte, schriftliche Vereinbarung mit dem Mieter möglich. Dem Mieter wird dies insbesondere angeraten, wenn er auf einen exakten Lieferzeitpunkt angewiesen ist.

4.3

Können die Mietgegenstände nicht zugestellt werden, verlängert sich die Lieferfrist mindestens um einen Tag.

5. Haftung von TK, Höhere Gewalt

5.1

Die Haftung von TK und ihren Erfüllungsgehilfen ist in jedem Fall auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten beschränkt. Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden beschränkt. Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Produkthaftungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

5.2

TK haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem Mieter durch eine Überschreitung eines ausdrücklich schriftlich zu vereinbarenden Lieferzeitpunktes (vgl. Ziffer 4.2) etwa hinsichtlich etwaiger Verschiebungen oder Verzögerungen bei seiner Produktion erwachsen. Solche Schäden sind nicht vorhersehbar und typisch. Dem Mieter steht es frei, solche Gefahren durch eine sog. Ausfallversicherung selbst abzusichern.

5.3

Höhere Gewalt einschließlich Streik, Aussperrung, Blockade, Feuer, Verkehrsstörung, Störung der Energie- und Rohstoff- zufuhr, Ausnahmezustände und andere hoheitliche Maßnahmen, die von TK nicht zu vertreten sind, verlängern Liefer- fristen angemessen. Die genannten Umstände lösen keine Schadensersatzansprüche des Mieters aus.

5.4

Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten nicht nur bei Überschreitung eines ausdrücklich schriftlich zu vereinba- renden Lieferzeitpunktes (vgl. Ziffer 4.2), sondern auch wenn die Mietgegenstände beim Transport ohne Verschulden von TK so beschädigt werden oder untergehen, dass eine Nutzung durch den Mieter im vorgesehenen Umfang nicht mehr erfolgen kann.