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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Theaterkunst GmbH
(Vermietung und Sonstige Leistungen sowie Anfertigung/Verkauf)
(Stand Oktober 2021)

1. Geltung, Allgemeines, Vertreter des Mieters

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) der Theaterkunst GmbH („TK“) werden Inhalt des Mietvertrages („Vertrag“) zwischen TK und dem Vertragspartner („Mieter“) über die Vermietung von Kostümen, Accessoires und sonstigen Gegenstände („Mietgegenstände“) und über etwaige weitere (damit im Zusammenhang stehenden) Leistungen (wie z.B. Recherche, Beratung, Zusammenstellungen, Anproben, Sitz- und Wunschänderungen, Reservierungen, Transport, Versicherungen etc. – zusammen „Sonstige Leistungen“).

Die Geschäftsbedingungen gelten auch für die Anfertigung und den Verkauf von Kostümen, ungeachtet ob dies im Zusammenhang mit einer Vermietung oder einzeln erfolgt („Anfertigung / Verkauf“). Es wird auf Ziffer 10 verwiesen.

Den Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, TK hat diesen ausdrücklich und in Textform zugestimmt.

1.2

Individuelle Vertragsabreden, die in Textform vereinbart werden (z.B. auch in Kostenvoranschlägen), haben stets Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

1.3

Benennt der Mieter (z.B. in einer Kostenübernahmeerklärung, Produktionsankündigung, etc.) eine oder mehrere Personen (z.B. Kostümbildner, Projektverantwortliche etc.), die berechtigt sind, bei der TK Mietgegenstände für den Mieter auszusuchen und anzumieten, so sind diese Personen „Vertreter“ des Mieters. Erklärungen eines Vertreters wirken unmittelbar für und gegen den Mieter. Die Vertretungsmacht des Vertreters ist unbeschränkt, sofern und soweit der Mieter die TK nicht auf Beschränkungen der Vertretungsmacht in Textform hinweist. Vertreter können somit Individualabsprachen mit TK im Namen und mit Wirkung für den Mieter treffen, dies auch zu Sonstigen Leistungen.

2. Auswahl, Reservierung, Vermietung, Transport, Gefahrtragung

2.1

Der Mieter wählt die von ihm zu mietenden Mietgegenstände in den Geschäfts-/Lagerräumen der TK aus und vergewissert sich über den jeweiligen Zustand des jeweiligen Mietgegenstandes.

2.2

Solange Mietgegenstände von dem Mieter zwar ausgewählt, aber noch nicht gemietet sind, behält sich TK vor, solche Mietgegenstände an Dritte zu vermieten. TK und der Mieter können jedoch eine (der Vermietung vorangehende) Reservierung von ausgewählten Mietgegenständen vereinbaren. TK behält sich vor, für solche Reservierungen und die damit im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen (z.B. für das Zurückräumen) eine gesonderte Vergütung zu verlangen, deren Höhe sich je nach Umfang (z.B. anhand einer sog. Bügelpauschale) und Dauer bemisst.

2.3

Der Mieter kann in Abstimmung mit und unter Mitwirkung von TK Anproben vornehmen. TK behält sich vor, hierfür (je nach Umfang und Dauer) eine gesonderte Vergütung zu verlangen.

2.4

Der Mieter und TK können Sitz- und Wunschänderungen an Mietgegenständen durch TK vereinbaren. Die Kosten solcher Änderungen trägt der Mieter, sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist.

2.5

Über die jeweiligen Mietgegenstände wird von TK ein Lieferschein ausgestellt. Der Mieter hat bei Abtransport der Mietgegenstände und/oder bei Entgegennahme der Mietgegenstände am Lieferort, unverzüglich zu prüfen, ob sämtliche im Lieferschein aufgeführten Mietgegenstände geliefert wurden. Bei Abweichungen der Lieferung zum Lieferschein hat der Mieter dies unverzüglich TK in Textform anzuzeigen. Mit der Gegenzeichnung des Lieferscheins oder ohne unverzügliche Anzeige von Abweichungen wird unwiderleglich vermutet, dass sämtliche im Lieferschein aufgeführten Mietgegenstände an den Mieter ausgeliefert wurden.

2.6

Im Regelfall übernimmt TK oder Erfüllungsgehilfen von TK (z.B. von TK ausgewählte Transportunternehmen /Speditionen) die Auslieferung der Mietgegenstände (Verpackung, Transport und Zustellung). In diesem Falle gelten die allgemeinen Transportbedingungen von TK, die unter [www.theaterkunst.de/agb] einsehbar sind und zum Download zur Verfügung stehen.

2.7

Ist TK (im Ausnahmefall) nicht mit der Auslieferung beauftragt, ist der Mieter für den geeigneten Transport nebst Ver- packung der Mietgegenstände in geeigneter Form von den Geschäfts-/Lagerräumen der TK zum Lieferort verantwortlich und trägt sämtliche hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass er (oder der von ihm beauftragte Transportunternehmer) für den Transport eine Transportversicherung abgeschlossen hat, die als Versicherungssumme /Deckungsschutz mindestens einen Wert des 10fachen des für die zu transportierenden Mietgegenstände vereinbarten Mietzinses vorsieht.

Sollte die vom Mieter zu verantwortende Verpackung und/oder das Transportmittel unzulänglich sein und ist daher zu befürchten, dass die Mietgegenstände während des Transports Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind, kann TK die Übergabe der Mietgegenstände verweigern („Übergabeverweigerung“). Eine Übergabeverweigerung hat keinen Einfluss auf den Beginn der Mietzeit. Die Mietzeit beginnt daher trotz Übergabeverweigerung wie vertraglich zwischen TK und dem Mieter vereinbart, spätestens jedoch – sofern es keine abweichende Vereinbarung gibt – am Tag der Übergabeverweigerung.

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer Verschlechterung trägt von dem Zeitpunkt an, an dem die Mietgegenstände dem Mieter oder einer vom Mieter beauftragten Transportperson übergeben wurden bis zur Rückkehr in die Geschäfts-/Lagerräume der TK, der Mieter („Gefahrübergang“).

2.8

Die Mietgegenstände bleiben stets Eigentum der TK.

3. Rückgabe

3.1

Die Mietgegenstände sind – nach adäquatem, sorgfältigem und schonendem Gebrauch („vertragsgemäßer Gebrauch“) – in dem ursprünglichen Lieferzustand an TK zurückzugeben.

3.2

Vor Rückgabe sind etwaige vom Mieter mit Zustimmung von TK vorgenommene Änderungen – sofern nicht anders vereinbart – ordnungsgemäß und rückstandsfrei wieder rückgängig zu machen.

3.3

Der Mieter hat bei Rückgabe TK auf bekannte, etwaige Schäden an den Mietgegenständen oder sonstige Abweichungen vom Lieferzustand hinzuweisen.

3.4

Stellt TK an zurückgegebenen Mietgegenstände Beschädigungen fest, informiert TK den Mieter in Textform binnen zehn (10) Werktagen nach jeweiliger Feststellung.

4. Weitere Pflichten des Mieters

4.1

Der Mieter ist verpflichtet, von den Mietgegenständen nur den vertragsgemäßen Gebrauch zu machen. Er hat die Mietgegenstände sorgfältig und schonend zu behandeln.

4.2

Der Mieter ist verpflichtet. eigenmächtigen Änderungen an den Mietkostümen zu unterlassen. Ausnahmsweise kann TK dem Mieter Änderungen ausdrücklich in Textform gestatten.

4.3

Der Mieter ist verpflichtet, Mietgegenstände nicht an Dritte weiterzuvermieten, es sei denn TK hat ihre Zustimmung dazu in Textform erteilt.

5. Haftung des Mieters

5.1

Der Mieter haftet für alle Veränderungen an den Mietgegenständen, die ohne Zustimmung von TK vorgenommen wurden, sowie für alle Beschädigungen und sonstigen Verschlechterungen der Mietgegenstände. Der Mieter trägt jegliche Risiken der Beschädigung innerhalb seines Gefahrenbereichs während der Mietzeit.

5.2

Werden Mietgegenstände während der Mietzeit vollständig unbrauchbar oder nach der Mietzeit nicht an TK zurückge- geben, hat der Mieter Schadensersatz in Geld zu leisten. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich danach, was TK aufwenden muss, um einen gleichwertigen Gegenstand wieder zu beschaffen. Bei Mietgegenständen, die käuflich nicht zu erwerben sind, ist der zur Herstellung eines vergleichbaren Gegenstandes erforderliche Betrag (als Wiederbeschaffungswert) zu erstatten. Dem Mieter ist es jedoch gestattet im Schadensfall nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorstehend beschriebenen Wiederbeschaffungswerte ist. TK behält sich die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vor.

5.3

Bei Verschmutzungen der Mietgegenstände, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus gehen, behält sich TK vor, besondere Reinigungskosten in Rechnung zu stellen.

6. Haftung von TK

6.1

Auf Schadenersatz haftet TK – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TK nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

6.2

TK steht nicht für Nachteile ein, die dem Mieter daraus erwachsen, dass einzelne Mietgegenstände, die auf dem Lieferschein angegeben sind, nicht mitgeliefert wurden.

6.3

TK steht nicht für die Passform und den Sitz sowie Größenangaben der Mietgegenstände ein, es sei denn, es wurde von TK eine ausdrücklich vereinbarte Anpassung eines Mietgegenstandes nach vorgegebenen Maßen und mit mindestens einer Anprobe des angepassten Mietgegenstandes vorgenommen.

6.4

TK haftet nicht dafür, dass Mietgegenstände den vom Mieter gewünschten historischen oder zeitgeschichtlichen Vorbildern entsprechen.

6.5

TK steht – ohne ausdrückliche Vereinbarung in Textform (z.B. im Falle eines Auftragswerkes) – nicht dafür ein, dass die vom Mieter geplante Nutzung der Mietgegenstände im Einklang mit geistigen Eigentumsrechten (einschließlich wett- bewerbsrechtlicher Leistungsschutzrechte) Dritter steht. Der Mieter hat – sofern die geplante Nutzung (z.B. öffentliche Wiedergabe im Rahmen eines Films) – geistige Eigentumsrechte (einschließlich wettbewerbsrechtliche Leistungsschutzrechte) Dritter (zum Beispiel die eines Designers von Mietgegenständen) berühren könnte, vielmehr selbst die Rechtslage zu prüfen und die gegebenenfalls erforderlichen Nutzungsrechte einzuholen.

6.6

Die verschuldensunabhängige Haftung von TK für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen.

6.7

TK übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe in den Mietgegenständen zurückgelassen werden.

6.8

TK gewährt keine Exklusivität. Mietgegenstände können daher jederzeit auch für solche identischen und/oder ähnlichen Zwecke von anderen Mietern gemietet und genutzt werden, wie sie der Mieter plant und vorsieht.

7. Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit bei Nichtrückgabe, (Sonderfall: Auswahlrecht)

7.1

TK und der Mieter vereinbaren eine Mietzeit, die im Regelfall einen Zeitabschnitt von 7 (sieben), 28 (achtundzwanzig) oder 91 (einundneunzig) Kalendertagen umfasst, und bestimmen den Mietzins für diesen Zeitabschnitt. Haben TK und der Mieter keine Vereinbarung zur Mietzeit getroffen, beträgt diese 7 (sieben) Kalendertage. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietgegenständen lässt die Höhe des für die Mietzeit geschuldeten Mietzins unberührt, es sei denn es handelt sich um die Rückgabe im Rahmen eines Auswahlrechts nach Ziffer 7.5.

7.2

Die Mietzeit beginnt – sofern nicht anders vereinbart – mit dem Zeitpunkt, an dem die Mietgegenstände die Geschäfts-/ Lagerräume der TK verlassen haben und endet mit ihrer Rückkehr dorthin.

7.3

Gibt der Mieter die Mietgegenstände nicht bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit an TK zurück (was vom Mieter auch so gewollt sein kann), verlängert sich die Mietzeit ohne weitere ausdrückliche Vereinbarung um einen weiteren Zeitabschnitt (sog. „2. Mietabschnitt“), der dem ursprünglich vereinbarten Zeitabschnitt entspricht. Der Mieter schuldet für die so verlängerte Mietzeit einen weiteren Mietzins, der in der Höhe dem ursprünglich vereinbarten Mietzins entspricht. Vorstehendes gilt wiederum stets entsprechend, wenn auch zum Ablauf einer so verlängerten Mietzeit die Mietgegenstände nicht zurückgegeben werden. Auch bei einer verlängerten Mietzeit lässt eine vorzeitige Rückgabe der Mietgegenständen die Höhe des für die verlängerte Mietzeit geschuldeten Mietzins unberührt.

7.4

Hat sich die Mietzeit nach Ziffer 7.3 mehr als zweimal verlängert, ist TK jederzeit berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die sofortige Herausgabe der Mietgegenstände zu verlangen.

7.5

TK und der Mieter können für einzelne Mietgegenstände ein sog. „Auswahlrecht“ vereinbaren, wonach der Mieter berechtigt ist, solche Mietgegenstände innerhalb des Auswahlzeitraums wieder an TK zurückzugeben, sofern diese vor Rückgabe an TK nicht innerhalb des Vorhabens des Mieters (z.B. Dreharbeiten, Fotoshooting, Theater) genutzt wurden, und in diesem Fall lediglich einen zu vereinbarenden reduzierten Mietzins zzgl. etwaiger Reinigungs- und Aufbereitungskosten, sollten die Mietgegenstände nicht im gleichen Zustand wie bei Gefahrübergang sein (also z.B. gebügelt oder gereinigt werden müssen), zu zahlen.

8. Mietzins, Kosten für sonstige Leistungen, Kosten für Transport und Verpackung

8.1

Der zwischen TK und dem Mieter für Mietzeit vereinbarte Mietzins, beinhaltet, sofern nicht anders vereinbart, auch die Endreinigung der Mietgegenstände von gewöhnlichen Verschmutzungen, die bei gewöhnlichem Gebrauch entstanden sind.

8.2

Sofern TK und der Mieter für Sonstige Leistungen nichts individuelles vereinbart haben, gelten für diese die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der TK laut Preisliste.

8.3

Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Mieter sämtliche Kosten des Transports nebst Verpackung der Mietgegenstände in geeigneter Form von den Geschäfts-/Lagerräumen der TK zum Lieferort, insbesondere auch etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.

8.4

Alle vereinbarten Preise verstehen sich stets zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

9. Zahlungsbedingungen, Vorschüsse, Kaution, Verzug, Sonderkündigungsrecht, Aufrechnung

9.1

Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins mit Beginn der Mietzeit.

9.2

TK kann vom Mieter besondere Vorschusszahlungen und/oder Sicherheiten (z.B. Kaution, Bürgschaften) verlangen, was im Einzelfall mit dem Mieter zu vereinbaren ist.

9.3

Kommt der Mieter mit Zahlungen in Verzug, so schuldet er TK, sofern er Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.

9.4

Wird während der Laufzeit des Vertrages erkennbar, dass die Leistungsfähigkeit des Mieters, ausstehende Mietzinsen pünktlich und/oder vollständig zu leisten in Gefahr gerät, beispielsweise durch unpünktliche vorhergehende Mietzinszahlungen und/oder durch entsprechende Auskünfte von marktüblichen Auskunfteien (wie bspw. SCHUFA, BÜRGEL und Creditreform) so ist TK berechtigt, eine (ggfs. zusätzliche) angemessene Sicherheit (z.B. Kaution, Bürgschaft) zu verlangen. Wird diese nicht erbracht, ist TK berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. TK ist dann berechtigt die Mietgegenstände auf Kosten des Mieters abzuholen und Schadenersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beläuft sich im Grundsatz auf den ausstehenden Mietzins bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Mietzeit. Es steht jedoch jeder Partei frei nachzuweisen, dass ein tatsächlicher Schaden niedriger oder höher ist.

9.5

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind nur mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft.

10. Sonderfall: Anfertigung / Verkauf

10.1

Für Anfertigung / Verkauf, ungeachtet ob dies im Zusammenhang mit einer Vermietung oder einzeln erfolgt gilt folgendes: Ziffer 6.3 gilt entsprechend, TK steht also bei Anfertigung / Verkauf nicht für die Passform und den Sitz sowie Größenangaben ein, es sei denn, es wurde von TK eine ausdrücklich vereinbarte Anpassung nach vorgegebenen Maßen und mit mindestens einer Anprobe vorgenommen.

TK haftet nicht für die Qualität des Obermaterials und der Stoffe (etc.). Vielmehr werden die Stoffe vom Kunden ausgesucht und für die Eignung zum geplanten Verwendungszweck eigenverantwortlich geprüft.

TK und der Kunden verständigen sich auf den Kaufpreis und die Fälligkeit, wobei im Regelfall vor Beginn der Arbeiten eine Anzahlung zu leisten ist. Für Muster, Skizzen, Entwürfe u.a., die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, kann ein gesondertes Entgelt vereinbart werden, insbesondere für den Fall, dass der Auftrag zur Anfertigung dann nicht erteilt wird. Das Eigentum an Anfertigungen geht erst nach vollständiger Zahlung aller Entgelte über.

11. Referenzen

11.1

TK ist berechtigt, auf die Tatsache, dass TK an den Mieter Mietgegenstände überlassen hat, in geeigneter Form (z.B. über ihre Website oder einen Newsletter) öffentlich hinzuweisen, insbesondere als Referenz. Die Referenz darf die konkrete Produktion des Mieters oder des Auftraggebers des Mieters sowie den Namen des Mieters und/oder des Auftraggebers des Mieters benennen.

11.2

Der Mieter darf und soll möglichst auch im Rahmen seines Werkes oder des Werkes seines Auftraggebers in geeigneter Form (z.B. im Abspann) öffentlich darauf hinweisen, dass er die Mietgegenstände von TK gemietet hat.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

12.1

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen TK und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2

Falls der Mieter Kaufmann ist, wird als ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis einschließlich dieser Geschäftsbedingungen (und des Gerichtsstandes selbst) ergebenden Streitigkeiten Berlin vereinbart.